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Gütliche Einigung im Milchstreit

Datum: 18.12.2009

Kurzbeschreibung: 

Gütliche Einigung im Milchstreit

In einem Landgericht Tübingen (Aktenzeichen: 2  O 315/09) anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Milchwerke Donau-Alb e.G. (Verfügungsklägerin) / Milcherzeugergenossenschaft Reutlingen e.G (Verfügungsbeklagte) sich in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 nach 7-stündigen Verhandlungen dahingehend geeinigt, dass die Milcherzeugergenossenschaft Reutlingen e.G.  ihre Milch noch ein weiteres Jahr an die Milchwerke Donau-Alb e. G. zu deren Konditionen liefert und eine entsprechende Milchmenge für die erste Jahreshälfte 2011 zu gleichen Konditionen von der Fa. Omira, die dem Vergleich beigetreten war, sichergestellt wird.

 

Die Milchwerke Donau-Alb e.G. hatten beantragt, der Milcherzeugergenossenschaft Reutlingen e.G   im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, ihre Milch an andere Abnehmer zu veräußern. Die Milcherzeugergenossenschaft Reutlingen e.G hatte den seit 1996 zwischen den Parteien bestehenden Milchkaufvertrag außerordentlich zum Jahresende gekündigt. Die Kündigung hatte sie mit wirtschaftliche Schwierigkeiten der vom Milchwerk Donau-Alb eG mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Fa. Allgäuland GmbH begründet, ohne dies aber nach vorläufiger Auffassung des Gerichts glaubhaft zu machen, so dass im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht von einem außerordentlichen Kündigungsgrund hätte ausgegangen werden können und die einstweilige Verfügung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Durch den Abschluss des Vergleichs haben die Parteien eine Entscheidung des Gerichts entbehrlich gemacht.

Das Landgericht Tübingen hätte nur eine vorläufige Regelung treffen können. Die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit oblag - da die Parteien in dem Vertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen haben - einem Schiedsgericht, das aber in der Kürze der Zeit vor Jahresende nicht mehr hätte zusammen kommen können.

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