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Betreuungen

Haben Sie Fragen zu den Betreuungen? Hier werden sie beantwortet:

Wann wird eine förmliche Betreuung eingerichtet?

Wie beginnt ein Betreuungsverfahren?

Welche Auswirkungen hat eine Betreuung für den Betroffenen?

Hat die Betreuung Einfluss auf Eheschließung, Errichtung von Testamenten und Wahlrecht?

Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Welche Kosten entstehen?

 

Wann wird eine förmliche Betreuung eingerichtet?

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfebedürftigen Person muss auch ihre Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann mittels einer förmlichen Betreuung geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Betreuungsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die betroffene Person ist volljährig,
  • sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung,
  • sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten wie zum Beispiel eine Vollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht kann die ganze Bandbreite von Geschäften umfassen, bei denen der Betroffene vertreten werden kann. Meist genügt eine schriftliche Erklärung. Bei einigen Vollmachten (z. B. für Grundstücksgeschäfte) sollte jedoch ein Notar konsultiert werden.

Im Gegensatz zur Vollmacht enthält eine Patientenverfügung Aussagen über die Wünsche der ärztlichen Versorgung. Zum Zwecke des Beweises, dass der Vollmachtgeber beim Ausstellen der Vollmacht noch im Vollbesitz seiner Geisteskräfte war, können Zeugen oder ein Notar hinzugezogen werden. Verschiedene Institutionen haben Vordrucke für Patientenverfügungen, Vollmachten und Betreuungsverfügungen entwickelt, so z.B. Ärztekammern, Kirchenverbände und Vereine. Beratung erteilen Rechtsanwälte und Notare.

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Wie beginnt ein Betreuungsverfahren?

Mit der Einrichtung der Betreuung befasst sich das Amtsgericht als Betreuungsgericht. In dem Verfahren zur Einrichtung der Betreuung wird geprüft, ob alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Verfahren beginnt von Amts wegen bei Kenntniserlangung des Betreuungsgerichts von der Notwendigkeit einer Betreuung. Eine Anregung eines Dritten auf Einrichtung einer Betreuung kann formlos mit einem einfachen Schreiben erfolgen. Auch der Betroffene selbst kann den Antrag stellen.

Der Antrag bzw. die Anregung sollte mindestens enthalten:

  • den Vor- und Zunamen sowie Anschrift der betroffenen Person und ihren derzeitigen Aufenthaltsort,
  • eine Darstellung der Gründe für die Notwendigkeit einer Betreuung, insbesondere auch Angaben darüber, ob die hilfebedürftige Person sich zu der Betreuung äußern kann.

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Welche Auswirkungen hat eine Betreuung für den Betroffenen?

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich, wie bei allen anderen Personen, allein danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute unabhängig von der Betreuerbestellung geschäftsunfähig.

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Hat die Betreuung Einfluss auf Eheschließung, Errichtung von Testamenten und Wahlrecht?

Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten, ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist, d. h. wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Es bedarf hierfür nie der Zustimmung des Betreuers. Auch das Wahlrecht behält der Betreute.

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Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person. Die Betreuung kann auch einem selbständigen Berufsbetreuer, einem Mitglied eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde übertragen werden. Es können auch mehrere Betreuer bestellt werden, wenn dies sinnvoll erscheint. Bei der Auswahl des Betreuers ist dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, soweit die gewünschte Person zur Führung der Betreuung geeignet ist.

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Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Der Betreuer kann den Betroffenen in dem ihm übertragenen Wirkungskreis gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer aber nur Gebrauch machen, soweit es erforderlich ist. Der Betroffene kann grundsätzlich weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln. Der Betreuer ist in bestimmten Fällen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte, wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen, besondere Geldanlagen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.

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Welche Kosten entstehen?

Mit einem Betreuungsverfahren sind Kosten verbunden, die unter Umständen die/der Betroffene tragen muss.

  • Gerichtskosten, die Kosten für ein ärztliches Gutachten, für Fahrtauslagen des Richters und für Zustellungen.
    Diese Kosten muss die/der Betroffene übernehmen, wenn ihr/sein Vermögen über 10.000 Euro liegt.
  • Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, ist eine laufende Gebühr von mind. 230 Euro pro Jahr zu zahlen.
  • Für eine Betreuung, die ehrenamtlich geführt wird, muss die/der Betreute ab einem Vermögen von 10.000 Euro eine Aufwandsentschädigung von jährlich 450 Euro bezahlen, wenn diese von der /dem Ehrenamtlichen beim Betreuungsgericht beantragt wird.
  • Die Vergütungen für Verfahrenspfleger und Berufsbetreuer sind von der/dem Betroffenen ab einem Vermögen von 10.000 Euro selbst zu tragen.

Detaillierte Auskunft geben die Servicekräfte beim Betreuungsgericht.

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